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03.10.2016

Ablassgewinne für Sündenstrafen

Kümmert euch dringend darum!!!!

Wir sind reich und wissen es nicht.  

Die Lehre über Ablässe und deren Anwendung in der Kirche hängen eng mit den Wirkungen des Busssakramentes zusammen. Der Ablass ist ein Erlass einer zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, die hinsichtlich der Schuld schon getilgt sind. Ihn erlangt der Christgläubige, der recht bereitet ist, unter bestimmten Bedingungen durch die Hilfe der Kirche, die als Dienerin der Erlösung den Schatz den Genugtuungen Christi und der Heiligen autoritativ austeilt und zuwendet. Der Ablass ist ein Teilablass oder Vollkommender Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Sündenstrafe teilweise oder ganz freimacht. Ablässe können den lebenden und den Verstorbenen zugewendet werden. (Paul VI Konst.Indulgentiarum doctrina normae 1-3)

Jede Sünde zieht nach der Beichte auch eine zeitliche Strafe nach sich. Mit dem Ablass tilgen wir die Strafe für Sünden die uns in der Beichte schon vergeben wurden. Der Ablaß ist der vor Gott gültige Nachlass zeitlicher Strafen, die hier oder im Jenseits noch abzubüßen sind. Durch den Ablass werden einem selbst oder den armen Seelen im Fegefeuer, Anteile aus dem Gnadenschatz (Kirchenschatz) zugewendet, den Jesus, Maria und die Heiligen für uns errungen haben. Durch den Ablass kann die Zeit der Läuterung im Fegefeuer für uns selbst oder für andere verkürzt werden, oder es kann sogar erreicht werden, dass man gar nicht ins Fegefeuer kommt.

 

Zur Ablassgewinnung

Führer zur Innerlichkeit, Trost beim Tode, Freund der Armen Seelen.

Die Bedingungen für die Gewinnung von Ablässen sind neu geregelt worden, wodurch die bisherigen Ablassbestimmungen außer Kraft getreten sind. Das Enchiridion Indulgentiarum liegt in deutscher Übersetzung in zwei Taschenbüchern vor: Handbuch der Ablässe (93 Seiten) und Gebete und Übungen (86 Seiten, Rosenkranzverlag München).

Der Ablaß ist die außersakramentale, von Gott gewährte Nachlassung der zeitlichen Sündenstrafen, die nach der Vergebung der Sündenschuld (in der Beichte usw). zurückgeblieben sind.

Daß auch nach der Sündenvergebung noch Strafen abzubüßen und Überbleibsel der Sünden zu tilgen bleiben können, zeigt ganz deutlich die Lehre vom Reinigungsort (Hb 61). Vergleiche z. B. 2 Kon 12, 13, f: ,,Da sprach David zum Propheten Nathan: ,Ich habe gegen den Herrn gesündigt‘. Nathan entgegnete: ,Gut, der Herr vergibt dir deine Sünde.. . Weil du aber den Herrn durch diesen Frevel offen verhöhnt hast, muss der Sohn, der dir geboren wird, des Todes sterben.“ In der HI. Schrift finden sich viele Beispiele, wo nach Vergebung der Sünde noch eine zeitliche Schuld und Strafe bleibt. Außer der Nachlassung der Sünde und Wiederherstellung der Freundschaft mit Gott muss auch die Beleidigung Gottes gesühnt werden und müssen alle persönlichen, gesellschaftlichen und zur allgemeinen Ordnung gehörenden Güter, die durch die Sünde geschädigt oder zerstört worden sind, vollgültig wiederhergestellt werden.

Die Kirche (der Papst als Stellvertreter Christi) verwaltet und erteilt als Dienerin der Erlösung den Genugtuungsschatz Christi und der Heiligen.

Der Ablaß ist teilweise oder vollkommen, je nachdem er von zeitlicher Sündenstrafe teilweise oder vollständig befreit.

Dem Gläubigen, der wenigstens reuevollen Herzens das mit einem Teilablaß versehene Werk vollbringt, wird mit Hilfe der Kirche soviel Nachlaß zeitlicher Sündenstrafen gewährt, als er selbst bereits durch sein eigenes Handeln empfängt.

Sowohl die Teilablässe als auch die vollkommenen Ablässe können fürbittend den Verstorbenen zugewendet werden.

Wer einen Ablaß gewinnen will, muss getauft und darf nicht exkommuniziert sein.

Damit ein Ablaß gewonnen werden kann, muss zumindest die allgemeine Absicht dazu vorliegen (z. B.: Man kann zum Morgengebet hinzufügen: Ich will heute alle Ablässe gewinnen, die ich gewinnen kann). Ein Vollablaß kann nur einer je Tag gewonnen werden (weitere Werke erwirken Teilablässe). Teilablässe können mehrere am Tage gewonnen werden.

Ein Vollablass kann nur gewonnen werden, wenn das Werk (z.B.: 1 Rosenkranz, oder 1/2 Std. euchar. Anbetung) und folgende drei Bestimmungen erfüllt werden:

a) sakramentale Beichte mit entschlossener Abkehr von jeder Sünde(eine gilt für mehrmals (z.B. 14 tägige Beichte für täglich einen Vollablaß),

b) hl. Kommunion

c) Gebet nach Meinung des HI. Vaters und ein Ave Maria und ein Vaterunser, oder ein anderes Gebet, weiters ist erfordert, dass der Ablaßgewinner frei von jeglicher Anhänglichkeit an irgendwelche, auch läßliche (!) Sünde ist. Fehlt die volle Dispositio oder eine der vorgenannten Bedingungen, so wird kein voller, sondern nur ein teilweiser Ablaß erlangt.

Die drei Bedingungen können an mehreren Tagen, vor oder nach Verrichtung des vorgeschriebenen Werkes, erfüllt werden. Wenn die Gewinnung eines Ablasses mit einem bestimmten Tag und dem Besuch einer Kirche verbunden ist, so gilt zur Gewinnung der Zeitraum vom Mittag des vorhergehenden Tages bis zur Mitternacht des bestimmten Tages (zum Kirchenbesuch kommt meist noch die Bedingung von einem Vaterunser und einem Glaubensbekenntnis dazu)

Von den vielen Möglichkeiten zu bestimmten Anlässen Vollablässe zu gewinnen, seien hier nur besonders vier erwähnt, durch die der Gläubige an jedem Tag des Jahres einen Vollablaß gewinnen kann:

Ein Vollablaß täglich kann gewonnen werden durch Erfüllung der vorgenannten drei Bedingungen mit einem der folgenden Werke, entweder

1. mit Anbetung des Allerheiligsten Altarsakramentes wenigstens eine halbe Stunde lang; oder

2. mit andächtiger Lesung der HI. Schrift, wenigstens eine halbe Stunde lang; oder

3. mit der Kreuzwegandacht (an amtlich errichteten Stationen! Für verhinderte Kranke genügt eine halbe Stunde Betrachtung des Leidens Jesu); oder

4. mit dem Beten des Rosenkranzes (5 Gesätzchen) in einer Kirche, in der Familie, oder in einer Gemeinschaft.

Neben den Bedingungen für Vollablässe seien hier noch drei allgemeine Möglichkeiten erwähnt, mittels derer jeder Gläubige, ohne die obigen drei Bedingungen (Beichte, Kommunion, Gebet nach Meinung des hl. Vaters), jeden Tag mehrere Teilablässe gewinnen kann! Durch diese soll der Gläubige aufgefordert werden, die Handlungen, die sein tägliches Leben erfüllen, mit christlichem Geist zu durchdringen. Er soll in seiner Lebensführung nach der vollkommenen Liebe streben.

1. Demjenigen Gläubigen wird (jedesmal) ein Teilablaß gewährt, der in seiner Pflichterfüllung und in den Mühen des Lebens seine Seele in demütigem Vertrauen zu Gott erhebt und damit wenigstens im Geiste irgendein Stoßgebet verrichtet (z. B.: Jesus, alles für Dich)

2. Ein Teilablass wird dem Gläubigen gewährt, der vom Geiste des Glaubens geleitet, sich selbst oder seine Güter im Dienste der notleidenden Brüder hingibt. (Hiermit werden die Gläubigen angespornt, nach dem Beispiel und dem Auftrag Christi die Werke der Liebe und Barmherzigkeit häufiger zu üben. Jedoch werden nicht alle Liebeswerke mit einem Ablaß versehen, sondern nur jene, die ,,im Dienste der notleidenden Brüder“ geschehen, also um den Körper zu speisen oder zu bekleiden oder um die Seele zu unterweisen und zu trösten.)

3. Ein Teilablass wird dem Gläubigen jedesmal gewährt, sooft er einer eigentlich erlaubten und ihm auch angenehmen Sache freiwillig aus Bußgesinnung entsagt (Lieben heißt opfern, verzichten).

Einführung in die kirchlichen Bestimmungen

Can. 911 ff. Alle sollen die Gewinnung von Ablässen hochschätzen, das ist die von Gott gültige Nachlassung zeitlicher Strafen für Sünden, die der Schuld nach bereits getilgt sind. Die kirchliche Obrigkeit gewährt diesen Nachlaß aus dem Schatz der Kirche für die Lebenden in der Form der Lossprechung, für die Verstorbenen auf dem Weg der Fürbitte. Das Ablaßgeschehen ist leider, wie vieles andere in unserer heiligen Kirche, bei vielen Gläubigen und vor allem bei den Kirchenoberen in völlige Vergessenheit geraten. Welch eine unverzeihliche Nachlässigkeit, denn dadurch entgehen den Armen Seelen im Fegefeuer unzählig viele Gnaden und Erleichterungen in ihrer Pein, die sie zu durchleiden haben. Es gibt unzählige Ablaßbewilligungen, auf deren Veröffentlichung und Bekanntmachung unter dem gläubigen Volke ein heiliger Anspruch besteht. Das Ablaßgeschehen ist in allgemeinen Richtlinien und Grundsätzen für das gläubige Volk verbindlich geregelt und wird (wurde) von der Heiligen Päpstlichen Poenitentiarie als Schatz der Kirche verwaltet und behütet. Die Heilige Päpstliche Poenitentiarie führt dabei den Auftrag des Heiligen Vaters aus. Ein Auszug aus den wichtigsten Ablaßbestimmungen ist bei traditionellen katholischen Verlagen noch erhältlich.

 

Ablässe

Ein Vollablass kann nur gewonnen werden

 

Papst Pius X., der Heilige, hat durch Dekret vom 9. März 1904 allen Gläubigen einen vollkommenen Ablaß für die Sterbestunde gewährt, wenn sie einmal während ihres Lebens an einem beliebigen Tag nach aufrichtiger Reue, würdiger Beichte und Kommunion mit wahrer Liebe zu Gott folgendes Gebet verrichten:

„Herr, mein Gott, schon jetzt nehme ich jede Art des Todes, wie es Dir gefallen wird, mit allen ihren Ängsten, Leiden und Schmerzen von Deiner Hand mit voller Ergebung und Bereitwilligkeit an.“

 

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„Urbi et Orbi“ — vollkommener Ablaß am Ostersonntag:

Der Hl. Vater erteilt den Segen „Urbi et Orbi“: „Ein vollkommener Ablaß wird demjenigen Christgläubigen gewährt, der ... den vom Papst gespendeten Segen „Urbi et Orbi“ ... empfängt; dies gilt auch, wenn der Gläubige über Rundfunk oder Fernsehen in frommer Gesinnung an der Segensspendung teilnimmt.“

 

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Ein vollkommener Ablaß wird allen und jedem Gläubigen unter den gewohnten Bedingungen (sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters, Gesinnung vollkommener innerer Abkehr von jeglicher Sünde) gewährt, sooft sie andächtig und fromm an einem Gottesdienst oder einer Andacht teilnehmen, die zu Ehren des Allerheiligsten Sakramentes gefeiert werden, sei es feierlich ausgesetzt oder im Tabernakel verwahrt.

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Vollkommener Ablass für den Kreuzweg

Demjenigen Christgläubigen, der die fromme Übung der Kreuzwegandacht verrichtet, wird ein VOLLKOMMENER Ablass gewährt. In der Kreuzwegandacht wird der Schmerzen gedacht, die unser Göttlicher Erlöser auf seinem Weg vom Haus des Pilatus, wo Er zum Tode verurteilt wurde, bis zum Kalvarienberg, wo Er zu unserem Heil am Kreuz gestorben ist, erlitten hat. Für die Gewinnung des vollkommenen Ablasses gilt:

1. Die Andacht muss an den dafür vorgesehenen Kreuzwegstationen verrichtet werden.

2. Zur Errichtung eines Kreuzweges sind 14 Kreuze erforderlich, denen meist Tafeln oder Bilder beigefügt werden, welche die Leidensstationen von Jerusalem darstellen.

3. Üblicherweise gehört zum Kreuzweg die Lesung von 14 Schriftstellen, auf welche jeweils Gebete folgen. Zum geistlich fruchtbaren Vollzug der Kreuzwegandacht genügt aber auch die Betrachtung des Leidens und Sterbens des Herrn, OHNE dass jeweils ausdrücklich die einzelnen Stationsgeheimnisse berücksichtigt werden.

4. Zur Verrichtung der Kreuzwegandacht gehört das Gehen von der einen zur nächsten Station. Wenn beim gemeinsamen (öffentlichen) Vollzug nicht alle Teilnehmer ohne Schwierigkeiten mitgehen können, genügt es, wenn der Vorbeter sich zu den einzelnen Stationen begibt und die übrigen an ihren Plätzen bleiben.

5. Gläubigen, denen der Mitvollzug der Kreuzwegandacht aus einsichtigem Grund nicht möglich ist, können denselben Ablass gewinnen, wenn sie in geistlicher Lesung und Betrachtung des Leidens und Sterbens unseres Herrn Jesus Christus wenigstens eine gewisse Zeit (Viertelstunde) verharren.

6. Der Kreuzwegandacht können – im Hinblick auf die Ablassgewährung – auch andere von der kirchlichen Autorität approbierte fromme Übungen entsprechen, die dem Gedächtnis des Leidens und Sterbens unseres Herrn dienen und gleichfalls in 14 Stationen aufgebaut sind.

7. Für die Orientalen, die diese Übung der Kreuzwegandacht nicht kennen, können die Patriarchen zur Gewinnung dieses Ablasses eine andere Frömmigkeitsform zum Gedächtnis an das Leiden und Sterben unseres Herrn Jesus Christus bestimmen.

Papst Pius X., der Heilige, hat durch Dekret vom 9. März 1904 allen Gläubigen einen vollkommenen Ablaß für die Sterbestunde gewährt, wenn sie einmal während ihres Lebens an einem beliebigen Tag nach aufrichtiger Reue, würdiger Beichte und Kommunion mit wahrer Liebe zu Gott folgendes Gebet verrichten:

„Herr, mein Gott, schon jetzt nehme ich jede Art des Todes, wie es Dir gefallen wird, mit allen ihren Ängsten, Leiden und Schmerzen von Deiner Hand mit voller Ergebung und Bereitwilligkeit an.“

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Ablaßdekret zum „Sonntag der göttlichen Barmherzigkeit“ Von der Apostolischen Pönitentiarie wurde bereits am 29. Juni 2002 ein Dekret erlassen, in dem die Gewinnung des vollkommenen Ablasses am „Sonntag der Barmherzigkeit“ genau geregelt wird. Unter anderem heißt es darin: Der vollkommene Ablaß wird unter den gewohnten Bedingungen (Empfang des Bußsakraments, der heiligen Eucharistie und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters) dem Gläubigen gewährt, der mit reinem, jeder, auch der läßlichen, Sünde abgewandtem Herzen am zweiten Sonntag der Osterzeit, das heißt dem „der göttlichen Barmherzigkeit“, in einer Kirche oder einem Oratorium an den zu Ehren der göttlichen Barmherzigkeit durchgeführten Andachtsübungen teilnimmt oder wenigstens vor dem Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie – öffentlich ausgesetzt oder im Tabernakel aufbewahrt – das „Vater unser“ und das „Credo“ betet mit dem Zusatz einer kurzen Anrufung des barmherzigen Herrn Jesus (z. B. „Barmherziger Jesus, ich vertraue auf dich!“). Ein Teilablaß wird dem Gläubigen gewährt, wenn er mit reuigem Herzen an den barmherzigen Herrn Jesus eine der rechtmäßig genehmigten Anrufungen richtet. — Lesen Sie das Dokument im Wortlaut: Der vollkommene Ablaß wird unter den gewohnten Bedingungen (Empfang des Bußsakraments, der heiligen Eucharistie und Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters) dem Gläubigen gewährt, der mit reinem, jeder, auch der läßlichen, Sünde abgewandtem Herzen am zweiten Sonntag der Osterzeit, das heißt dem „der göttlichen Barmherzigkeit“, in einer Kirche oder einem Oratorium an den zu Ehren der göttlichen Barmherzigkeit durchgeführten Andachtsübungen teilnimmt oder wenigstens vor dem Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie – öffentlich ausgesetzt oder im Tabernakel aufbewahrt – das „Vater unser“ und das „Credo“ betet mit dem Zusatz einer kurzen Anrufung des barmherzigen Herrn Jesus (z. B. „Barmherziger Jesus, ich vertraue auf dich!“). Ein Teilablaß wird dem Gläubigen gewährt, wenn er mit reuigem Herzen an den barmherzigen Herrn Jesus eine der rechtmäßig genehmigten Anrufungen richtet.

 

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Ein Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der eine der vier Patriarchal-Basiliken Roms andächtig besucht und dabei das Vaterunser und das Glaubensbekenntnis spricht. Dieser Besuch kann erfolgen: 1. am Titularfest dieser Kirche. 2. an jedem kirchlichen Feiertag. 3. einmal im Jahr an einem beliebigen Tag nach Wahl des Gläubigen.

 

Die Scala Sancta (HI Treppe) führt zur Sancta Sanctorum (=allerheiligste Kapelle), die Privatkapelle der Päpste bei der ältesten Papstkirche, der Basilika St. Johannes im Lateran . Kaiserin Helena liess sie 326 nach Rom bringen. Einzelne Blutstropfen auf den 28 Stufen erinnern an den gegeisselten und mit Dornen gekrönten Jesus, der über diese Treppe zu Pontius Pilatus geführt worden ist. Passionisten-Patres betreuen diese Stätte und kommen damit ihrem 4. Ordensgelübde nach, die Andacht zum Leiden Christi zu fördern. Man darf die mit Holz verkleidete Marmortreppe nur hinauf knien und soll sich dabei betend in die Passion Christi vertiefen. Damit ist ein vollkommener Ablass verbunden.

 

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Der Portiunkula-Ablass ...kann am 2. August oder am darauf folgenden Sonntag (ab 12 Uhr des Vortages bis 24 Uhr des betreffenden Tages) in Pfarrkirchen, in den Ordenskirchen der franziskanischen Ordensfamilien, jedoch nur einmal als vollkommener Ablass gewonnen werden. Voraussetzungen hierfür sind der Besuch einer dieser Kirchen mit dem Gebet Vaterunser und dem Glaubensbekenntnis sowie die üblichen Bedingungen, und zwar: Beichte mit entschlossener Abkehr von jeder Sünde, Kommunionempfang und Gebet auf Meinung des Heiligen Vaters(z.B. Vaterunser und „Gegrüßet seist du, Maria“ oder ein anderes Gebet nach freier Wahl). Die drei zuletzt genannten Bedingungen können mehrere Tage vor oder nach dem Kirchenbesuch erfüllt werden. Fehlt die volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, gewinnt man einen Teilablass.

 

Dem Gläubigen, der der Liturgie des Karfreitags beiwohnt und während der Verehrung des Kreuzes dieses küsst, wird ein Vollablass gewährt.

 

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Dem Gläubigen der das Gebet < En ego, o bone et dulcissime Jesu > vor dem Bild des gekreuzigten Heilands nach Empfang der heiligen Kommunion betet, wird an jedem Freitag der Fastenzeit und am Karfreitag ein Vollablassgewährt, an allen anderen Tagen des Jahres ein Teilablass. „O gütiger und milder Jesus, vor Deinem Angesicht werfe ich mich auf die Knie nieder und flehe Dich inständig an: Präge meinem Herzen lebendige Gefühle des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe ein sowie wahre Reue über meine Sünden und den ganz festen Willen, mich zu bessern. Voll Liebe und Schmerz schaue ich auf deine heiligen fünf Wunden und betrachte sie in meinem Geiste. Dabei halte ich mir vor Augen, was im Hinblick auf Dich, o guter Jesus, schon der Prophet David über Dich sagte: „Sie haben Meine Hände und Füße durchbohrt; alle Meine Gebeine haben sie gezählt.“

 

 

Dem Gläubigen, der zum ersten Mal den Leib und das Blut Christi empfängt (Erstkommunion) wird ein Vollablass gewährt, ebenso denjenigen die an dieser Feier teilnehmen.

 

 

Dem Priester, der sein erstes Messopfer mit entsprechender Feierlichkeit darbringt (Primiz) wird ein Vollablass gewährt, ebenso den Gläubigen die daran teilnehmen.

 

 

Ein Vollablass wird dem Priester gewährt, der anlässlich des 25. 59. 60. Jahrestages seiner Priesterweihe vor Gott den Vorsatz erneuert, seinen priesterlichen Pflichten getreu nachzukommen. Wenn dieser Priester sein Jubiläum mit einer feierlichen Messe begeht, so können die daran teilnehmenden einen Vollablass gewinnen.

 

 

Ein Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der an wenigstens drei Tagen sich geistlicher Übungen (Exerzitien) unterwirft.

 

 

Ein Vollablass wird dem Gläubigen gewährt, der dem Schlussgottesdienst eines Eucharistischen Kongresses beiwohnt.

 

 

Ein Teilablass wird dem Gläubigen gewährt, welcher die heilige Schrift mit der dem Worte Gottes zustehenden Ehrfurcht liest. Es wird ein Vollablass sein, wenn er dazu wenigstens eine halbe Stunde verwendet.

Der vollkommene Ablass in der Sterbestunde Wenn in der Sterbestunde oder kurz nach Eintritt des Todes (die Seele trennt sich ja langsam vom Körper) ein Priester geholt wird, wird dieser neben der Spendung der Krankensalbung den vollkommenen Ablass gewähren. Der Priester spricht: „Auf Grund der mir vom Apostolischen Stuhl verliehenen Vollmacht gewähre ich dir vollkommenen Ablass und Vergebung aller Sünden im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.“

Zu Jesus im hochheiligsten Sakrament

Stoßgebete und Anrufungen

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Seele Christi, heilige mich!

Leib Christi, erlöse mich!

Blut Christi, tränke mich!

Wasser der Seite Christi, wasche mich!

Leiden Christi, stärke mich!

Guter Jesus, erhöre mich!

In Deinen Wunden berge mich!

Von Dir laß nimmer scheiden mich!

Vor dem bösen Feinde schütze mich!

In meiner Todesstunde rufe mich

Und heiße zu Dir kommen mich,

Daß ich mit Deinen Heiligen Dich

Dann loben möge ewiglich. Amen.

300 Tage Ablaß. 7 Jahre Ablaß, wenn man die Anrufungen nach der heiligen Kommunion betet. Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn man es einen ganzen Monat lang jeden Tag andächtig tut. (Ablaßkongr. 9. Januar 1854)

 

 

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a) Sei gegrüßt, Du Opferlamm des Heils! Für mich und das ganze Menschengeschlecht hast Du Dich am Stamme des Kreuzes dahingegeben.

b) Sei gegrüßt, Du Kostbares Blut! Aus den Wunden unseres Herrn Jesus Christus bist Du am Kreuze geflossen und hast die Sünden der ganzen Welt getilgt.

c) Herr, denk an Dein Geschöpf; Du hast mich erlöst durch Dein Kostbares Blut.

500 Tage Ablaß für jedes dieser Stoßgebete, auch für jedes einzeln, wenn man es während der heiligen Messe bei der Wandlung betet. (Ablaßkongr. 30. Juni 1893; Poenit. 25. Februar 1933)

 

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Mein Herr und mein Gott!

Die Gläubigen, die dieses Stoßgebet vertrauensvoll, in Ehrfurcht und Liebe sprechen, wenn bei der heiligen Messe die Hostie erhoben wird oder während sie feierlich ausgesetzt ist, wird ein Ablaß von 7 Jahren gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche, wenn sie dies jeden Tag tun, dazu beichten, die heilige Kommunion empfangen und nach der Meinung des Heiligen Vaters beten. (Pius X., eigenhändiges Reskript vom 18. Mai 1907, vorgelegt am 12. Juni 1907; Poenit. 21. Juni 1927 und 26. Januar 1937)

 

108

Jesus im heiligsten Sakrament, erbarme Dich unser!

300 Tage Ablaß. (Breve vom 20. Mai 1911)

 

109

Gelobt und angebetet sei ohne End’

Das hohe, heilige Sakrament!

300 Tage Ablaß. Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn man das Stoßgebet einen ganzen Monat lang jeden Tag andächtig wiederholt. (Hl. Offizium 10. April 1913)

 

111

Ich will Dich preisen ohne End’

Lebendiges Brot vom Himmel, Du großes Sakrament.

300 Tage Ablaß. Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn man das Stoßgebet einen ganzen Monat lang jeden Tag andächtig wiederholt. (Poenit. 4. Juni 1934)

112

O Opferlamm, Du bringst uns Heil

Und tust uns auf des Himmelstor.

Der Feinde Macht bedrängt uns stets;

Drum gib uns Kraft und steh uns bei!

Dem einen und Dreieinigen Gott

Sei Ruhm und Ehre allezeit!

Er schenke uns den ewigen Lohn

Dereinst im seligen Vaterland! Amen.

(Aus dem Brevier) 5 Jahre Ablaß. Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn man die Anrufung in frommer Gesinnung einen ganzen Monat lang jeden Tag wiederholt. (Poenit. 4. Juni 1934)

 

113

Gepriesen sei der da kommt im Namen des Herrn, Hosanna in der Höhe!

(Aus dem Brevier) Die Gläubigen, die obiges Gebetchen bei der Heiligen Messe nach der Wandlung andächtig sprechen, wird ein Ablaß von 500 Tagen gewährt; ein vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn sie dies in frommer Gesinnung einen ganzen Monat lang jeden Tag tun. (Poenit. 22. November 1934)

Verehrung des Allerheiligsten

115

Sooft die Gläubigen, wo sie gerade sind, beim Glockenzeichen zur Wandlung während der Heiligen Messe irgendein Gebet verrichten, wird ihnen ein Ablaß von 300 Tagen gewährt.(Gregor XIII., Konsit. „Ad excitandum“, 10. April 1580; Poenit. 25. Februar 1933)

118

Den Gläubigen, die das heiligste Sakrament andächtig besuchen, während es an den zwei Tagen der Karwoche im sog. Heiligen Grab aufbewahrt wird, und zum schuldigen Dank für die Einsetzung der heiligen Eucharistie 5 Vaterunser, Gegrüßet seist Du Maria und Ehre sei dem Vater beten, und dann die genannten Gebete noch einmal nach der Meinung des Heiligen Vaters, wird ein Ablaß von 15 Jahren gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal am ersten Tag und am zweiten Tag, wenn sie auch beichten und zum Tische des Herrn gehen.(Ablaßkongr. 7. März 1815; Poenit. 20. Mai 1935)

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a) Den Gläubigen, die vor dem im Tabernakel aufbewahrten heiligsten Sakrament zum Zeichen der Anbetung ordnungsgemäß eine Kniebeuge machen und dabei das Gebetchen sprechen:

Jesus, mein Gott, Du bist hier gegenwärtig im Sakramente Deiner Liebe; ich bete Dich an … oder ähnliches (bspw. Mein Jesus, Barmherzigkeit oder Mein Jesus, ich vertraue auf Dich),wird ein Ablaß von 300 Tagen gewährt.

b) Wenn sie vor dem ausgesetzten Allerheiligsten mit beiden Knien, wie es sich gebührt, eine Kniebeugung machen und dabei das erwähnte oder ein ähnliches sprechen, wird ihnen ein Ablaß von 500 Tagen gewährt.

c) Wenn sie an einer Kirche oder einer Kapelle vorübergehen, in der das heiligste Sakrament aufbewahrt ist, und durch irgendein äußeres Zeichen ihre Ehrerbietung zum Ausdruck bringen, wird ihnen ein Ablaß von 300 Tagen gewährt.

Pius X. eigenhändiges Reskript vom 28. Juni 1908, vorgelegt am 3. Juli 1908; Hl. Offizium 22. März 1917; Poenit. 25. Februar 1933)

 

120

Den Gläubigen, die beim Eintritt in eine Kirche zu allererst zum Sakramentsaltar (Tabernakel) hingehen und dort dem Allerheiligsten Sakrament auch nur kurz ihre Anbetung erweisen,wird ein Ablaß von 300 Tagen gewährt.(Poenit. 15. Juni 1923)

 

121

Den Gläubigen, die in frommer Gesinnung das heiligste Sakrament besuchen und 5 Vaterunser, Gegrüßet seist Du Maria und Ehre sei dem Vater beten und dann die genannten Gebete noch einmal nach der Meinung des Heiligen Vaters, wird ein Ablaß von 10 Jahren gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche, wenn sie die ganze Woche hindurch jeden Tag in Ehrerbietung dies tun, dazu beichten und die heilige Kommunion empfangen.(Breve vom 15. September 1876 und 3. Juni 1932)

 

122

Den Gläubigen, die wegen Krankheit oder aus sonst einem triftigen Grunde nicht zur Kirche gehen können, um Jesus im heiligsten Sakramente zu besuchen, die dafür zu Hause oder da, wo sie eben festgehalten sind, im Glauben an die wirkende Gegenwart Jesu Christi im Sakramente des Altares im Geiste eine solche Besuchung machen und 5 Vaterunser, Gegrüßet seist Du Maria und Ehre sei dem Vater beten und dann die genannten Gebete noch einmal nach der Meinung des Heiligen Vaters, wird ein Ablaß von 5 Jahren gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche, wenn sie in der gleichen Lage sich befinden und die ganze Woche hindurch jeden Tag auf diese Weise eine Besuchung machen. (Poenit. 12. April 1935)

 

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Den Gläubigen, die an einer feierlichen eucharistischen Prozession im Gotteshaus oder in der Öffentlichkeit teilnehmen, wird ein Ablaß von 5 Jahren gewährt; ein vollkommener Ablaß einmal in der Woche, wenn sie beichten, das Himmelsbrot empfangen und nach der Meinung des Heiligen Vaters beten. (Poenit. 25. September 1933 und 10. Juli 1936)

Ablässe die nur den Seelen im Fegefeuerzugewendet werden können.

Voraussetzungen für den Ablass sind Beichte, entschlossene Abkehr von jeder Sünde, Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters.

Dem Gläubigen, der einen Friedhof andächtig besucht und wenigstens im Geiste für die Verstorbenen betet, wird ein Ablass gewährt. Dieser Ablass kann nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden. An jedem Tag zwischen dem 1. und 8 November kann ein Vollablass gewonnen werden, an jedem anderen Tag des Jahres ein Teilablass.

 

Ein Vollablass, der aber nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann, wird dem Gläubigen gewährt, der am Allerseelentage

(2 November) eine Kirche oder öffentliche Kapelle (private oder halböffentliche Kapelle nur deren rechtmäßige Benutzer) besucht. Dieser Ablass kann gewonnen werden entweder an diesem Tage oder an einem vom Ordinarius bestimmten Sonntag vorher oder nachher oder auch am Feste Allerheiligen(1 November). Bei diesem Besuch wird ein Vaterunser und das Glaubensbekenntnis gesprochen.

 

Dem Gläubigen, der einen Friedhof andächtig besucht und mündlich oder innerlich für die Verstorbenen betet, kann täglich den Verstorbenen einen Ablass von 7 Jahren gewinnen.

(Pius XI. 31.10.1934)

 

Das Gebet „ Requiem aternam „ erhält einen Teilablass, der aber nur den Seelen im Fegefeuer zugewendet werden kann.

Herr, gib Ihnen die ewige Ruhe und das ewige Licht leuchte Ihnen. Lass sie ruhen in Frieden.

(300 Tage jedesmal Pius X. 13.02.1908)

 

Milder Herr Jesus, gib ihnen (ihm, ihr) die ewige Ruhe!

(300 Tage jedesmal Pius X. 18.03.1900)

 

Dich also bitten wir, komme den im Fegfeuer zurückgehaltenen Seelen zu Hilfe, die du mit deinem kostbaren Blute erlöst hast.

(300 Tage jedesmal Pius X. 13.9.1908)

 

Ablaßgebet für die verlassenen Armen Seelen

Jesus, um der Schmerzen willen, die Du bei Deiner Todesangst im Garten Gethsemane, bei der Geißelung und Dornenkrönung, auf dem Weg zum Kalvarienberg, bei Deiner Kreuzigung und Deinem Hinscheiden erduldet hast, erbarme Dich der Seelen im Fegfeuer, besonders jener, die ganz vergessen sind! Erlöse sie aus ihren bitteren Qualen, rufe sie zu Dir und schließe sie im Himmel liebevoll in Deine Arme! Vater unser. . . Gegrüßet ...Herr, gib ihnen...

500 Tage Ablaß

Gebet für die verstorbenen Eltern

Gott, Du hast uns geboten, Vater und Mutter zu ehren. Erbarme Dich gnädig der Seelen meines Vaters und meiner Mutter; verzeihe ihnen ihre Sünden und gib, dass ich sie einst wiedersehe in der Freude des ewigen Lichtes! Durch Christus, unsern Herrn. Amen.

3 Jahre Ablaß. — Vollkommener Ablaß unter den gewöhnlichen Bedingungen, wenn man das Gebet einen Monat lang jeden Tag verrichtet

 

Gebet für die verstorbenen Priester

Gott, Du hast unter den Nachfolgern der Apostel im Priesteramt Deine Diener, für die wir beten, mit der priesterlichen (oder bischöflichen) Würde geschmückt. Wir bitten Dich, gib, dass sie auch für immer in die Gemeinschaft der Apostel aufgenommen werden. Durch Christus, unsern Herrn. Amen.

Unvollk. Ablass — Vollkommener Ablass, wenn man es einen Monat lang jeden Tag betet.

 

Ablaß von 3000 Jahren, der den Armen Seelen zugewendet werden kann.

Aus einem sehr alten Gebetbuch entnommen.

Quelle: Joseph Ackermann (Pfr.) / Kiser: Trost der Armen Seelen

Gott grüße Dich Maria! Gott grüße Dich Maria! Gott grüße Dich Maria! O Maria, ich grüße Dich 33-tausendmal, wie Dich der hl. Erzengel Gabriel gegrüßt hat. Es erfreut Dich in Deinem Herzen und mich in meinem Herzen, dass der hl. Erzengel zu Dir den himmlischen Gruß gebracht hat.

 Ave Maria (3mal beten)

 

Was hilft des Armen Seelen?

http://kath-zdw.ch/maria/ablass.html