Memoriale Domini
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„Memoriale
Domini“
Das
Gedächtnis des Herrn
29.5.1969
Instruktion der Kongregation für den Gottesdienst „über die Art und Weise der Kommunionspendung“.
Lateinischer Text: AAS 61 (1969) 541‑545; N 5
(1969) 347‑351; EL 83 (1969) 488‑492; EV III, 758‑766.
Deutscher Text: KA Berlin 41 (1969) 60‑‑62.
Literatur: O. Nußbaum, Die Handkommunion. Köln 1969; H.
Rennings, Zwei Formen der Kommunionspendung: gd 3 (1969) 110‑112.
1892
Die
Kirche bezeugt, wenn sie das Gedächtnis des Herrn feiert, im Ritus selbst ihren
Glauben an Christus und ihre Anbetung. Er ist gegenwärtig im heiligen Opfer, er
wird denen, die am eucharistischen Mahl teilnehmen, als Speise gereicht. Daher
ist der Kirche an einer möglichst würdigen Feier der
Eucharistie und an einer fruchtbaren Teilnahme an ihr sehr gelegen. Sie wahrt
dabei unversehrt die sich bis in unsere Tage entfaltende Überlieferung, deren
Reichtum sich in ihre Praxis und ihr Leben überträgt. Die Geschichte bestätigt,
daß Feier und Empfang der hl. Eucharistie vielgestaltig waren. So sind auch
jetzt nicht wenige und nicht unbedeutende Änderungen im Ritus der
Eucharistiefeier vorgenommen worden, die den geistlichen und psychischen
Erfordernissen der heutigen Menschen besser entsprechen. Wegen der gegebenen
Verhältnisse wurde die Ordnung des Kommunionempfanges der Gläubigen erweitert
durch Wiedereinführung der heiligen Kommunion unter beiden Gestalten; es war
dies früher auch im lateinischen Ritus die übliche Form; sie kam jedoch allmählich
außer Gebrauch. Das Konzil von Trient hat diesen vorgegebenen Befund dogmatisch
anerkannt und als den damaligen Verhältnissen angemessen verteidigt. (Vgl.
Konzil von Trient, Sess. XXI, Lehre über die Kommunion unter beiden Gestalten
und die Kommunion der Kinder: DS 1726‑‑1727 (930); Sess. XXII,
Dekret über die Erlaubnis des Kelches: DS 1760.)
1893
Durch
diese Wiedereinführung sind das Zeichen des eucharistischen Mahles und die
vollständige Erfüllung der Weisung Christi durchsichtiger und lebendiger
geworden. Diese reichere Teilnahme an der Eucharistiefeier hat zudem hier und
dort im Laufe der vergangenen Jahre das Verlangen aufkommen lassen, zu jener
Praxis zurückzukehren, daß das eucharistische Brot in die Hand der Gläubigen
gelegt werde, die es dann sich selbst zum Munde führen. Mehr noch: Ohne
vorherige Zustimmung des Apostolischen Stuhles wurde dieser Ritus in einigen
Gemeinschaften und mancherorts vollzogen, derart sogar bisweilen, daß es an der
erforderlichen Vorbereitung der Gläubigen fehlte.
1894
Freilich
Ist es wahr, daß einst, nach altem Brauch, den Gläubigen gestattet war, diese
heilige Speise mit der Hand entgegenzunehmen und sich selbst zum Munde zu führen,
ja, in noch früherer Zeit, das Allerheiligste vom Ort der Opferfeier mit nach
Hause zu nehmen, vornehmlich um es als Wegzehrung zu genießen, falls sie um des
Bekenntnisses ihres Glaubens willen ihr Leben einsetzen mußten.
Ausführlich
bezeugten jedoch die kirchlichen Vorschriften und die Lehren der Väter die
allergrößte Ehrfurcht und die höchste Vorsicht der heiligen Eucharistie gegenüber.
Denn „niemand genießt dieses Fleisch, er habe es denn zuvor angebetet“.
(Augustinus, Enarrationes in Psalmos 98,9: PL 37, 1264) Jeder
wird ermahnt beim Empfange: „Nimm es entgegen! Aber achte darauf, daß dir
nichts verlorengehe“,
(Cyrill
von Jerusalem, Catecheses Mystagogicae 5,21: PG 33, 1126)
„Denn es ist Christi Leib“
(Hippolyt;
Traditio Apostolica 37; B. Botte. 1963, 84).
Sorgsamer
Dienst am Leib und Blut des Herrn war in ganz besonderer Weise den Geistlichen
oder den eigens dafür bestellten Personen anvertraut: „Nach der Danksagung
des Vorstehers und nachdem das ganze Volk zugestimmt hat, teilen die bei uns
sogenannten Diakone an jeden der Anwesenden von dem Brot und dem Wein mit Wasser
aus, über die die Danksagung gesprochen war, und bringen davon auch den
Abwesenden. (Justin, Apologia 1, 65: PG 6, 427)
Bald
wurde der Dienst, die heilige Eucharistie den Abwesenden zu bringen, allein den
Geistlichen übertragen. So sollte beiden besser gedient sein: der dem Leib
Christi schuldigen Ehrfurcht und der Situation der Gläubigen. Mit dem tieferen
Eindringen in Wahrheit und Bedeutung des eucharistischen Mysteriums und die
Gegenwart Christi in ihm und aus dem Gefühl der Ehrfurcht vor dem
allerheiligsten Sakrament und für Demut beim Empfang desselben wurde es dann später
üblich, daß der Priester selbst einen Teil des konsekrierten Brotes auf die
Zunge des Empfangenden legte.
1895
Diese
Weise, die heilige Kommunion auszuteilen, soll — beim gegenwärtigen Stand der
Kirche ganz allgemein betrachtet — erhalten bleiben. Sie gründet nicht nur
auf dem mehrere Jahrhunderte geübten Brauch, sie ist auch Ausdruck der
Ehrfurcht der Gläubigen vor der Eucharistie. Sie schmälert keineswegs die
personale Würde dessen, der zu einem so bedeutenden Sakrament hinzutritt.
Vielmehr dient sie auch der Vorbereitung, die ein möglichst segensreicher
Empfang des Herrenleibes erfordert.
(Vgl. Augustinus, Ennarrationes in Psalmos, 98,9: PL 37, 1264 f.)
Solche
Ehrfurcht gilt nicht „gewöhnlichem Brot und gewöhnlichem Trank“
(
Vgl. Justin, Apologia I, 66:. PG 6, 427; vgl. Irenäus, Adversus Haereses, 1,4,
c. 18, Nr. 5: PG 7, 1028 f),
sondern der Kommunion des Leibes und Blutes des Herrn, durch die „das Volk
Gottes an den Gütern des österlichen Opfers teilnimmt, den neuen Bund, den
Gott ein für allemal im Blute mit den Menschen geschlossen hat, erneuert und in
Glaube und Hoffnung das endzeitliche Mahl im Reiche des Vaters im voraus
zeichenhaft darstellt und bereits beginnt“. (Ritenkongregation. Instruktion
„Eucharisticum mysterium“, Nr. 3a: AAS 59 (1967) 541.)
Diese
herkömmliche Praxis gewährleistet auch zuverlässiger die erforderliche
Ehrfurcht und die geziemende Würde bei der Spendung der heiligen Kommunion; sie
hält die Gefahr der Verunehrung der eucharistischen Gestalten fern, unter denen
„Christus in einzigartiger Weise ganz und unversehrt zugegen ist, Gott und
Mensch, wesentlich und dauernd“
(Vgl. ebd., Nr. 9: AAS 59 (1967) 547.);
sie fördert die Sorgfalt, mit der die Kirche stets die Fragmente des
konsekrierten Brotes zu achten empfiehlt: „Denn was du zugrunde gehen läßt,
sollst du so betrachten, als ginge dir eines deiner eigenen Glieder verloren“.
(Cyrill von Jenisalern,
Catecheses Mystagogicae 5, 21: PG, 33, 1126.)
1896
Da
nun einige wenige Bischofskonferenzen und einzelne Bischöfe den Antrag gestellt
haben, es möge in Ihren Territorien die Handkommunion zugelassen werden, hat
der Heilige Vater beschlossen, durch Umfrage bei den Bischöfen der lateinischen
Kirche deren Ansicht zu ermitteln, ob es angezeigt sei, diese Form einzuführen.
Eine altehrwürdige Überlieferung von solcher Bedeutung zu ändern, betrifft ja
nicht nur die Disziplin. Es steht auch zu befürchten, daß die neue Form der
Kommunionspendung Gefahren nach sich zieht: Minderung der Ehrfurcht vor dem
Allerheiligsten Altarssakrament, Profanierung eben dieses Sakramentes und Verfälschung
der rechten Lehre.
1897
Es
wurden daher den Bischöfen drei Fragen vorgelegt, auf die bis zum 12. März
1969 folgendermaßen geantwortet wurde:
1.
Halten Sie es für richtig, dem Wunsche stattzugeben, daß außer der herkömmlichen
Form auch die Handkommunion erlaubt sei?
zustimmend:
567
ablehnend:
1233
zustimmend mit Vorbehalt: 315
ungültige Stimmen:
20
2.
Stimmen Sie dafür, daß dieser neue Ritus zuerst — mit Zustimmung des
Oberhirten — in kleinen Gemeinschaften erprobt werde?
zustimmend:
751
ablehnend:
1215
ungültige Stimmen:
70
3.
Sind Sie der Ansicht, daß die Gläubigen nach guter katechetischer Vorbereitung
diese neue Form gern aufgreifen?
zustimmend:
835
ablehnend:
1185
ungültige Stimmen:
128
Nach
den vorliegenden Antworten ist also offenkundig die weitaus größte Zahl der
Bischöfe keineswegs der Ansicht, die gegenwärtige Praxis solle geändert
werden. Ein Gefühl des Unbehagens, zumal im gottesdienstlichen Bereich, wäre
bei diesen Bischöfen und sehr vielen Gläubigen die Folge, falls diese Änderung
dennoch geschähe.
1898
In
Anbetracht der Meinungsäußerung und Beratung seitens derer, die „der Heilige
Geist bestellt hat zu Bischöfen“
(vgl. Apg 20,29.),
um die (Orts-)Kirchen zu leiten, im Hinblick auf die Bedeutung der anstehenden
Frage und auf das Gewicht der Argumente, schien es daher dem Heiligen Vater
nicht angezeigt, die seit langem herkömmliche Form der Kommunionspendung zu ändern.
Bischöfe
und Priester und die Gläubigen ermahnt daher der Apostolische Stuhl, der
geltenden und erneut bestätigten Ordnung zu folgen. Daher sollen sie beachten:
‑
die von der Mehrheit des katholischen Episkopates getroffene Entscheidung;
‑
die Form, deren sich der gegenwärtige Ritus in der heiligen Liturgie bedient;
‑
schließlich das Wohl der Kirche selbst.
1899
Um
jedoch den Bischofskonferenzen zu helfen in der Erfüllung ihres Hirtendienstes,
der bei den heutigen Verhältnissen oft genug allzu schwer ist, überträgt der
Apostolische Stuhl dort, wo der entgegenstehende Brauch, die Handkommunion nämlich,
bereits Eingang gefunden hat, diesen Konferenzen die schwere Last,
gegebenenfalls die besonderen Umstände zu prüfen. Voraussetzung ist jedoch:
Jegliche Gefahr einer Minderung der Ehrfurcht oder falscher Auffassungen über
die allerheiligste Eucharistie ist abzuwenden. Überdies sollen auch etwaige
andere Unzuträglichkeiten aus dem Wege geräumt werden.
In
diesen Fällen sollen die Bischofskonferenzen zur Einführung einer guten
Ordnung nach entsprechender Beratung nützliche Beschlüsse fassen. Diese sollen
bei geheimer Abstimmung eine Zweidrittel‑Mehrheit haben. Zwecks Bestätigung
(vgl.
2. Vat. Konzil, Dekret „Christus Dominus“, Art. 38,4: AAS 58 (1966) 693) werden
sie diese dem Heiligen vorlegen unter Beifügung einer genauen Darstellung der
Gründe, die sie zu dieser Beschlußfassung veranlaßt haben. (Auf die vorgelegte Frage, „ob die
heilige Kommunion uneingeschränkt den Gläubigen in die Hand gereicht werden
darf oder ob der Priester hierzu eines Indults bedarf, und ob die Vollmacht zur
Erteilung eines solchen Indults beim Ordinarius oder bei der Bischofskonferenz
jeder Nation liegt“, wird in N 8 (1972) 343 folgendermaßen geantwortet: Die
in der Instruktion über die Art und Weise der Kommunionspendung „Memoriale
Domini“ enthaltene Norm gilt ohne Einschränkung. Demnach kann weder der
Ordinarius, erst recht kein Priester diesen Erlaß übergehen.)
Der Heilige Stuhl wird sodann die einzelnen Fälle einer sorgfältigen Prüfung
unterziehen und dabei eingedenk sein der Verbundenheit, welche die Ortskirchen
untereinander und jede für sich mit der Gesamtkirche eint, damit das gemeinsame
Wohl und die gemeinsame Auferbauung gefördert werden zur Mehrung des Glaubens
und der Liebe: Frucht des gegenseitigen guten Beispiels.
Diese
Instruktion wurde gemäß besonderem Auftrag Papst Pauls Vl. verfaßt. Am 29.
Mai 1969 wurde sie von ihm kraft apostolischer Autorität ordnungsgemäß
approbiert. Er hat auch verfügt, daß sie durch die Vorsitzenden der
Bischofskonferenzen zur Kenntnis der Bischöfe gelange.
Das
Schreiben mit der Genehmigung an die Bischofskonferenzen, die den Antrag auf
Zulassung der Kommunionspendung in die Hand gestellt haben, enthält einige, die
Instruktion ergänzende pastorale Erwägungen. Der Brief, der in der jeweiligen
Landessprache verfaßt ist, wurde in französischer Sprache veröffentlicht.
Französischer Text: AAS 61 (1969) 546 f; N 5 (1969)
351‑353; EL 83 (1969) 492‑494; EV III, 768‑772.
Deutscher Text: eÜ.
1900
Als
Antwort auf den von Ihrer Bischofskonferenz gestellten Antrag bezüglich der
Genehmigung zur Austeilung der Kommunion in die Hand der Gläubigen möchte ich
Ihnen die folgende Mitteilung machen:
Unter
Hinweis auf die Aussagen der vorausgehenden Instruktion vom 29. Mai 1969 über
die Aufrechterhaltung des traditionellen Brauches hat der Heilige Vater die
Motive, die Sie zur Unterstützung Ihrer Bitte anführen, und die Ergebnisse der
Abstimmung zu dieser Frage geprüft. Er gestattet, daß in dem Gebiet Ihrer
Bischofskonferenz jeder Bischof nach seinem Ermessen und Gewissen die Einführung
des neuen Ritus der Kommunionausteilung in seiner Diözese genehmigen darf, und
zwar unter der Bedingung, daß jede Möglichkeit der Überraschung auf seiten
der Gläubigen und jegliche Gefahr der Ehrfurchtslosigkeit gegenüber der
Eucharistie vermieden werden.
Um
das zu erreichen, halte man sich an die folgenden Regeln:
1901
1.
Die neue Art des Kommunizierens darf nicht derart aufgedrängt werden, daß der
traditionelle Brauch ausgeschlossen wird. Es ist besonders wichtig, daß jeder
da, wo legitimerweise der neue Brauch erlaubt ist, die Möglichkeit erhält, die
Kommunion in den Mund zu empfangen, auch wenn gleichzeitig andere Personen zur
Kommunion gehen, die die Hostie in die Hand erhalten. Die beiden Arten des
Kommunizierens können ja auch ohne Schwierigkeiten in derselben liturgischen
Feier nebeneinander bestehen. Dies soll deshalb beachtet werden, damit niemand
im neuen Ritus einen Grund für die Verletzung seiner eigenen spirituellen
Empfindsamkeit gegenüber der Eucharistie sieht und damit dieses Sakrament, das
ja seinem Wesen nach Quelle und Grund der Einheit ist, nicht ein Anlaß für
Zwistigkeiten unter den Gläubigen wird.
1902
2.
Der Ritus der Handkommunion darf nicht ohne Vorsicht angewendet werden. Da es
sich ja um eine menschliche Haltung handelt, ist sie auch an das Empfinden und
an die Vorbereitung des Kommunizierenden gebunden. Es empfiehlt sich eine
stufenweise Einführung, bei der mit qualifizierten und besser vorbereiteten
Gruppen und Kreisen begonnen wird. Vor allem ist es notwendig, dieser Einführung
eine angemessene Unterweisung vorausgehen zu lassen, damit die Gläubigen die
Bedeutung der Geste genau verstehen und sie mit dem gegenüber dem Sakrament gebührenden
Respekt ausführen. Bei dieser Unterweisung ist anzustreben, jeden möglichen
Anschein einer Änderung im Glauben der Kirche an die eucharistische Gegenwart
und auch jede Gefahr oder einfach die Möglichkeit einer Gefahr der Profanierung
auszuschließen.
1903
3.
Die dem Gläubigen angebotene Möglichkeit, das eucharistische Brot in die Hand
zu empfangen und selber zum Munde zu führen, darf ihn nicht dazu verleiten, es
als ein gewöhnliches Stück Brot oder irgendeine beliebige geweihte Sache
anzusehen. Ganz im Gegenteil soll sie in ihm das Empfinden für seine Würde,
Glied am mystischen Leib Christi zu sein, in den er durch die Taufe und die
Gnade der Eucharistie eingegliedert ist, steigern und auch seinen Glauben an die
große Wirklichkeit des Leibes und Blutes des Herrn, die er mit seinen Händen
berührt, stärken. Seine Haltung des Respekts sei dem angemessen, was er
vollzieht.
1904
4.
Bezüglich des Vollzuges kann man sich an die Anweisungen der alten Tradition
halten, die die Dienstfunktion des Priesters und Diakons herausstellte, wenn sie
die Hostie in die Hand des Kommunizierenden legten. Es kann aber auch eine
einfachere Art angewendet werden, indem der Gläubige selber die Hostie aus der
heiligen Schale nimmt. (Seit dem 21. Juni 1973, an demn der Faszikel „De sacra
Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam“ veröffentlicht
wurde, ist der Satz „Es kann aber... aus der heiligen Schale“ gestrichen
(vgl. Nr. 3082 dieses Bandes) Auf jeden Fall soll der Gläubige die Hostie vor der Rückkehr zu seinem
Platz verzehren. Die Hilfestellung des Dieners wird durch die übliche Formel
„Der Leib Christie“ unterstrichen, auf die der Gläubige mit „Amen“
antwortet.
1905
5.
Welche Form auch immer man wählt, so soll auf jeden Fall darauf geachtet
werden, daß keine Teilchen des eucharistischen Brotes fallengelassen oder
verstreut werden; ebenso auf eine geziemende Sauberkeit der Hände und eine
passende Ausübung der Gesten gemäß den Bräuchen der verschiedenen Völker.
1906
6.
Bei Austeilung der Kommunion unter beiden Gestalten durch Eintauchen ist es auf
keinen Fall erlaubt, die mit dem Blut des Herrn getränkte Hostie in die Hand
des Gläubigen zu legen.
1907
7.
Die Bischöfe, die die Einführung der neuen Art der Kommunion gestatten, werden
gebeten, dieser Kongregation nach Ablauf von sechs Monaten einen Bericht über
die Ergebnisse dieser Erlaubnis zu schicken.