Memoriale Domini

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„Memoriale Domini“

 

Das Gedächtnis des Herrn

 

29.5.1969

 

Instruktion der Kongregation für den Gottesdienst „über die Art und Weise der Kommunionspendung“.

 

Lateinischer Text: AAS 61 (1969) 541‑545; N 5 (1969) 347‑351; EL 83 (1969) 488‑492; EV III, 758‑766.

 

Deutscher Text: KA Berlin 41 (1969) 60‑‑62.

 

Literatur: O. Nußbaum, Die Handkommunion. Köln 1969; H. Rennings, Zwei Formen der Kommunionspendung: gd 3 (1969) 110‑112.

 

 

1892

Die Kirche bezeugt, wenn sie das Gedächtnis des Herrn feiert, im Ritus selbst ihren Glauben an Christus und ihre Anbetung. Er ist gegenwärtig im heiligen Opfer, er wird denen, die am eucharistischen Mahl teilnehmen, als Speise gereicht. Daher ist der Kirche an einer möglichst würdigen Feier der Eucharistie und an einer fruchtbaren Teilnahme an ihr sehr gelegen. Sie wahrt dabei unversehrt die sich bis in unsere Tage entfaltende Überlieferung, deren Reichtum sich in ihre Praxis und ihr Leben überträgt. Die Geschichte bestätigt, daß Feier und Empfang der hl. Eucharistie vielgestaltig waren. So sind auch jetzt nicht wenige und nicht unbedeutende Änderungen im Ritus der Eucharistiefeier vorgenommen worden, die den geistlichen und psychischen Erfordernissen der heutigen Menschen besser entsprechen. Wegen der gegebenen Verhältnisse wurde die Ordnung des Kommunionempfanges der Gläubigen erweitert durch Wiedereinführung der heiligen Kommunion unter beiden Gestalten; es war dies früher auch im lateinischen Ritus die übliche Form; sie kam jedoch allmählich außer Gebrauch. Das Konzil von Trient hat diesen vorgegebenen Befund dogmatisch anerkannt und als den damaligen Verhältnissen angemessen verteidigt. (Vgl. Konzil von Trient, Sess. XXI, Lehre über die Kommunion unter beiden Gestalten und die Kommunion der Kinder: DS 1726‑‑1727 (930); Sess. XXII, Dekret über die Erlaubnis des Kelches: DS 1760.)

 

1893

Durch diese Wiedereinführung sind das Zeichen des eucharistischen Mahles und die vollständige Erfüllung der Weisung Christi durchsichtiger und lebendiger geworden. Diese reichere Teilnahme an der Eucharistiefeier hat zudem hier und dort im Laufe der vergangenen Jahre das Verlangen aufkommen lassen, zu jener Praxis zurückzukehren, daß das eucharistische Brot in die Hand der Gläubigen gelegt werde, die es dann sich selbst zum Munde führen. Mehr noch: Ohne vorherige Zustimmung des Apostolischen Stuhles wurde dieser Ritus in einigen Gemeinschaften und mancherorts vollzogen, derart sogar bisweilen, daß es an der erforderlichen Vorbereitung der Gläubigen fehlte.

 

1894

Freilich Ist es wahr, daß einst, nach altem Brauch, den Gläubigen gestattet war, diese heilige Speise mit der Hand entgegenzunehmen und sich selbst zum Munde zu führen, ja, in noch früherer Zeit, das Allerheiligste vom Ort der Opferfeier mit nach Hause zu nehmen, vornehmlich um es als Wegzehrung zu genießen, falls sie um des Bekenntnisses ihres Glaubens willen ihr Leben einsetzen mußten.

 

Ausführlich bezeugten jedoch die kirchlichen Vorschriften und die Lehren der Väter die allergrößte Ehrfurcht und die höchste Vorsicht der heiligen Eucharistie gegenüber. Denn „niemand genießt dieses Fleisch, er habe es denn zuvor angebetet“. (Augustinus, Enarrationes in Psalmos 98,9: PL 37, 1264) Jeder wird ermahnt beim Em­pfange: „Nimm es entgegen! Aber achte darauf, daß dir nichts verlorengehe“, (Cyrill von Jerusalem, Catecheses Mystagogicae 5,21: PG 33, 1126) „Denn es ist Christi Leib“ (Hippolyt; Traditio Apostolica 37; B. Botte. 1963, 84).

 

Sorgsamer Dienst am Leib und Blut des Herrn war in ganz besonderer Weise den Geistlichen oder den eigens dafür bestellten Personen anvertraut: „Nach der Danksagung des Vorstehers und nachdem das ganze Volk zugestimmt hat, teilen die bei uns sogenannten Diakone an jeden der Anwesenden von dem Brot und dem Wein mit Wasser aus, über die die Danksagung gesprochen war, und bringen davon auch den Abwesenden. (Justin, Apologia 1, 65: PG 6, 427)

 

Bald wurde der Dienst, die heilige Eucharistie den Abwesenden zu bringen, allein den Geistlichen übertragen. So sollte beiden besser gedient sein: der dem Leib Christi schuldigen Ehrfurcht und der Situation der Gläubigen. Mit dem tieferen Eindringen in Wahrheit und Bedeutung des eucharistischen Mysteriums und die Gegenwart Christi in ihm und aus dem Gefühl der Ehrfurcht vor dem allerheiligsten Sakrament und für Demut beim Empfang desselben wurde es dann später üblich, daß der Priester selbst einen Teil des konsekrierten Brotes auf die Zunge des Empfangenden legte.

 

1895

Diese Weise, die heilige Kommunion auszuteilen, soll — beim gegenwärtigen Stand der Kirche ganz allgemein betrachtet — erhalten bleiben. Sie gründet nicht nur auf dem mehrere Jahrhunderte geübten Brauch, sie ist auch Ausdruck der Ehrfurcht der Gläubigen vor der Eucharistie. Sie schmälert keineswegs die personale Würde dessen, der zu einem so bedeutenden Sakrament hinzutritt. Vielmehr dient sie auch der Vorbereitung, die ein möglichst segensreicher Empfang des Herrenleibes erfordert. (Vgl. Augustinus, Ennarrationes in Psalmos, 98,9: PL 37, 1264 f.)

 

Solche Ehrfurcht gilt nicht „gewöhnlichem Brot und gewöhnlichem Trank“ ( Vgl. Justin, Apologia I, 66:. PG 6, 427; vgl. Irenäus, Adversus Haereses, 1,4, c. 18, Nr. 5: PG 7, 1028 f), sondern der Kommunion des Leibes und Blutes des Herrn, durch die „das Volk Gottes an den Gütern des österlichen Opfers teilnimmt, den neuen Bund, den Gott ein für allemal im Blute mit den Menschen geschlossen hat, erneuert und in Glaube und Hoffnung das endzeitliche Mahl im Reiche des Vaters im voraus zeichenhaft darstellt und bereits beginnt“. (Ritenkongregation. Instruktion „Eucharisticum mysterium“, Nr. 3a: AAS 59 (1967) 541.)

 

Diese herkömmliche Praxis gewährleistet auch zuverlässiger die erforderliche Ehrfurcht und die geziemende Würde bei der Spendung der heiligen Kommunion; sie hält die Gefahr der Verunehrung der eucharistischen Gestalten fern, unter denen „Christus in einzigartiger Weise ganz und unversehrt zugegen ist, Gott und Mensch, wesentlich und dauernd“ (Vgl. ebd., Nr. 9: AAS 59 (1967) 547.); sie fördert die Sorgfalt, mit der die Kirche stets die Fragmente des konsekrierten Brotes zu achten empfiehlt: „Denn was du zugrunde gehen läßt, sollst du so betrachten, als ginge dir eines deiner eigenen Glieder verloren“. (Cyrill von Jenisalern, Catecheses Mystagogicae 5, 21: PG, 33, 1126.)

 

1896

Da nun einige wenige Bischofskonferenzen und einzelne Bischöfe den Antrag gestellt haben, es möge in Ihren Territorien die Handkommunion zugelassen werden, hat der Heilige Vater beschlossen, durch Umfrage bei den Bischöfen der lateinischen Kirche deren Ansicht zu ermitteln, ob es angezeigt sei, diese Form einzuführen. Eine altehrwürdige Überlieferung von solcher Bedeutung zu ändern, betrifft ja nicht nur die Disziplin. Es steht auch zu befürchten, daß die neue Form der Kommunionspendung Gefahren nach sich zieht: Minderung der Ehrfurcht vor dem Allerheiligsten Altarssakrament, Profanierung eben dieses Sakramentes und Verfälschung der rechten Lehre.

 

1897

Es wurden daher den Bischöfen drei Fragen vorgelegt, auf die bis zum 12. März 1969 folgendermaßen geantwortet wurde:

 

1. Halten Sie es für richtig, dem Wunsche stattzugeben, daß außer der herkömmlichen Form auch die Handkommunion erlaubt sei?

 

zustimmend:                         567

ablehnend:                         1233

zustimmend mit Vorbehalt:    315

ungültige Stimmen:                 20

 

2. Stimmen Sie dafür, daß dieser neue Ritus zuerst — mit Zustimmung des Oberhirten — in kleinen Gemeinschaften erprobt werde?

 

zustimmend:                         751

ablehnend:                         1215

ungültige Stimmen:                 70

 

3. Sind Sie der Ansicht, daß die Gläubigen nach guter katechetischer Vorbereitung diese neue Form gern aufgreifen?

 

zustimmend:                         835

ablehnend:                         1185

ungültige Stimmen:              128

 

Nach den vorliegenden Antworten ist also offenkundig die weitaus größte Zahl der Bischöfe keineswegs der Ansicht, die gegenwärtige Praxis solle geändert werden. Ein Gefühl des Unbehagens, zumal im gottesdienstlichen Bereich, wäre bei diesen Bischöfen und sehr vielen Gläubigen die Folge, falls diese Änderung dennoch geschähe.

 

1898

In Anbetracht der Meinungsäußerung und Beratung seitens derer, die „der Heilige Geist bestellt hat zu Bischöfen“ (vgl. Apg 20,29.), um die (Orts-)Kirchen zu leiten, im Hinblick auf die Bedeutung der anstehenden Frage und auf das Gewicht der Argumente, schien es daher dem Heiligen Vater nicht angezeigt, die seit langem herkömmliche Form der Kommunionspendung zu ändern.

 

Bischöfe und Priester und die Gläubigen ermahnt daher der Apostolische Stuhl, der geltenden und erneut bestätigten Ordnung zu folgen. Daher sollen sie beachten:

 

‑ die von der Mehrheit des katholischen Episkopates getroffene Entscheidung;

‑ die Form, deren sich der gegenwärtige Ritus in der heiligen Liturgie bedient;

‑ schließlich das Wohl der Kirche selbst.

 

1899

Um jedoch den Bischofskonferenzen zu helfen in der Erfüllung ihres Hirtendienstes, der bei den heutigen Verhältnissen oft genug allzu schwer ist, überträgt der Apostolische Stuhl dort, wo der entgegenstehende Brauch, die Handkommunion nämlich, bereits Eingang gefunden hat, diesen Konferenzen die schwere Last, gegebenenfalls die besonderen Umstände zu prüfen. Voraussetzung ist jedoch: Jegliche Gefahr einer Minderung der Ehrfurcht oder falscher Auffassungen über die allerheiligste Eucharistie ist abzuwenden. Überdies sollen auch etwaige andere Unzuträglichkeiten aus dem Wege geräumt werden.

 

In diesen Fällen sollen die Bischofskonferenzen zur Einführung einer guten Ordnung nach entsprechender Beratung nützliche Beschlüsse fassen. Diese sollen bei geheimer Abstimmung eine Zweidrittel‑Mehrheit haben. Zwecks Bestätigung (vgl. 2. Vat. Konzil, Dekret „Christus Dominus“, Art. 38,4: AAS 58 (1966) 693) werden sie diese dem Heiligen vorlegen unter Beifügung einer genauen Darstellung der Gründe, die sie zu dieser Beschlußfassung veranlaßt haben. (Auf die vorgelegte Frage, „ob die heilige Kommunion uneingeschränkt den Gläubigen in die Hand gereicht werden darf oder ob der Priester hierzu eines Indults bedarf, und ob die Vollmacht zur Erteilung eines solchen Indults beim Ordinarius oder bei der Bischofskonferenz jeder Nation liegt“, wird in N 8 (1972) 343 folgendermaßen geantwortet: Die in der Instruktion über die Art und Weise der Kommunionspendung „Memoriale Domini“ enthaltene Norm gilt ohne Einschränkung. Demnach kann weder der Ordinarius, erst recht kein Priester diesen Erlaß übergehen.) Der Heilige Stuhl wird sodann die einzelnen Fälle einer sorgfältigen Prüfung unterziehen und dabei eingedenk sein der Verbundenheit, welche die Ortskirchen untereinander und jede für sich mit der Gesamtkirche eint, damit das gemeinsame Wohl und die gemeinsame Auferbauung gefördert werden zur Mehrung des Glaubens und der Liebe: Frucht des gegenseitigen guten Beispiels.

 

Diese Instruktion wurde gemäß besonderem Auftrag Papst Pauls Vl. verfaßt. Am 29. Mai 1969 wurde sie von ihm kraft apostolischer Autorität ordnungsgemäß approbiert. Er hat auch verfügt, daß sie durch die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen zur Kenntnis der Bischöfe gelange.

 

Das Schreiben mit der Genehmigung an die Bischofskonferenzen, die den Antrag auf Zulassung der Kommunionspendung in die Hand gestellt haben, enthält einige, die Instruktion ergänzende pastorale Erwägungen. Der Brief, der in der jeweiligen Landessprache verfaßt ist, wurde in französischer Sprache veröffentlicht.

 

 

Französischer Text: AAS 61 (1969) 546 f; N 5 (1969) 351‑353; EL 83 (1969) 492‑494; EV III, 768‑772.

 

Deutscher Text: eÜ.

 

 

1900

Als Antwort auf den von Ihrer Bischofskonferenz gestellten Antrag bezüglich der Genehmigung zur Austeilung der Kommunion in die Hand der Gläubigen möchte ich Ihnen die folgende Mitteilung machen:

 

Unter Hinweis auf die Aussagen der vorausgehenden Instruktion vom 29. Mai 1969 über die Aufrechterhaltung des traditionellen Brauches hat der Heilige Vater die Motive, die Sie zur Unterstützung Ihrer Bitte anführen, und die Ergebnisse der Abstimmung zu dieser Frage geprüft. Er gestattet, daß in dem Gebiet Ihrer Bischofskonferenz jeder Bischof nach seinem Ermessen und Gewissen die Einführung des neuen Ritus der Kommunionausteilung in seiner Diözese genehmigen darf, und zwar unter der Bedingung, daß jede Möglichkeit der Überraschung auf seiten der Gläubigen und jegliche Gefahr der Ehrfurchtslosigkeit gegenüber der Eucharistie vermieden werden.

 

Um das zu erreichen, halte man sich an die folgenden Regeln:

 

1901

1. Die neue Art des Kommunizierens darf nicht derart aufgedrängt werden, daß der traditionelle Brauch ausgeschlossen wird. Es ist besonders wichtig, daß jeder da, wo legitimerweise der neue Brauch erlaubt ist, die Möglichkeit erhält, die Kommunion in den Mund zu empfangen, auch wenn gleichzeitig andere Personen zur Kommunion gehen, die die Hostie in die Hand erhalten. Die beiden Arten des Kommunizierens können ja auch ohne Schwierigkeiten in derselben liturgischen Feier nebeneinander bestehen. Dies soll deshalb beachtet werden, damit niemand im neuen Ritus einen Grund für die Verletzung seiner eigenen spirituellen Empfindsamkeit gegenüber der Eucharistie sieht und damit dieses Sakrament, das ja seinem Wesen nach Quelle und Grund der Einheit ist, nicht ein Anlaß für Zwistigkeiten unter den Gläubigen wird.

 

1902

2. Der Ritus der Handkommunion darf nicht ohne Vorsicht angewendet werden. Da es sich ja um eine menschliche Haltung handelt, ist sie auch an das Empfinden und an die Vorbereitung des Kommunizierenden gebunden. Es empfiehlt sich eine stufenweise Einführung, bei der mit qualifizierten und besser vorbereiteten Gruppen und Kreisen begonnen wird. Vor allem ist es notwendig, dieser Einführung eine angemessene Unterweisung vorausgehen zu lassen, damit die Gläubigen die Bedeutung der Geste genau verstehen und sie mit dem gegenüber dem Sakrament gebührenden Respekt ausführen. Bei dieser Unterweisung ist anzustreben, jeden möglichen Anschein einer Änderung im Glauben der Kirche an die eucharistische Gegenwart und auch jede Gefahr oder einfach die Möglichkeit einer Gefahr der Profanierung auszuschließen.

 

1903

3. Die dem Gläubigen angebotene Möglichkeit, das eucharistische Brot in die Hand zu empfangen und selber zum Munde zu führen, darf ihn nicht dazu verleiten, es als ein gewöhnliches Stück Brot oder irgendeine beliebige geweihte Sache anzusehen. Ganz im Gegenteil soll sie in ihm das Empfinden für seine Würde, Glied am mystischen Leib Christi zu sein, in den er durch die Taufe und die Gnade der Eucharistie eingegliedert ist, steigern und auch seinen Glauben an die große Wirklichkeit des Leibes und Blutes des Herrn, die er mit seinen Händen berührt, stärken. Seine Haltung des Respekts sei dem angemessen, was er vollzieht.

 

1904

4. Bezüglich des Vollzuges kann man sich an die Anweisungen der alten Tradition halten, die die Dienstfunktion des Priesters und Diakons herausstellte, wenn sie die Hostie in die Hand des Kommunizierenden legten. Es kann aber auch eine einfachere Art angewendet werden, indem der Gläubige selber die Hostie aus der heiligen Schale nimmt. (Seit dem 21. Juni 1973, an demn der Faszikel „De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam“ veröffentlicht wurde, ist der Satz „Es kann aber... aus der heiligen Schale“ gestrichen (vgl. Nr. 3082 dieses Bandes) Auf jeden Fall soll der Gläubige die Hostie vor der Rückkehr zu seinem Platz verzehren. Die Hilfestellung des Dieners wird durch die übliche Formel „Der Leib Christie“ unterstrichen, auf die der Gläubige mit „Amen“ antwortet.

 

1905

5. Welche Form auch immer man wählt, so soll auf jeden Fall darauf geachtet werden, daß keine Teilchen des eucharistischen Brotes fallengelassen oder verstreut werden; ebenso auf eine geziemende Sauberkeit der Hände und eine passende Ausübung der Gesten gemäß den Bräuchen der verschiedenen Völker.

 

1906

6. Bei Austeilung der Kommunion unter beiden Gestalten durch Eintauchen ist es auf keinen Fall erlaubt, die mit dem Blut des Herrn getränkte Hostie in die Hand des Gläubigen zu legen.

 

1907

7. Die Bischöfe, die die Einführung der neuen Art der Kommunion gestatten, werden gebeten, dieser Kongregation nach Ablauf von sechs Monaten einen Bericht über die Ergebnisse dieser Erlaubnis zu schicken.