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20.01.2016

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Es muss zwischen vollkommenen und unvollkommenen Ablässen unterschieden werden. Die ersteren tilgen die Sündenstrafe vollständig, die letzteren tilgen sie nur teilweise. Für den vollkommenen Ablass gelten grundsätzlich drei Bedingungen: sakramentale Beichte, eucharistische Kommunion, Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters. Früher, vor der Neuordnung des Ablasswesens durch Papst Paul VI (1968)., waren vor allem bei Ablassgebeten mit unvollkommenem Ablass bestimmte Tage Ablass gewährt, z.B. 100 Tage Ablass. Gemeint ist damit, dass durch den Ablas soviel Sündenstrafe nachgelassen wird, wie der Büßer durch 100 Tage kanonischer Buße vor Gott abbüßen konnte. Somit ist diese Zeitbeifügung eine letzte Erinnerung an die kanonische Buße.

http://stjosef.at/artikel/ablass_knittel.htm

Der vollkommene Ablass ist eine Nachlassung aller Sündenstrafen; der unvollkommene, z.B. von 100 Tagen, ist die Nachlassung so vieler Strafen, als man in 100 Tagen getilgt hätte, wenn man eine Buße von entsprechender Dauer nach den alten kirchlichen Satzungen erhalten hätte. Nun schrieben aber diese Satzungen für eine einzige Todsünde sieben und manchmal zehn und fünfzehn Jahre Buße vor, sodaß eine Person, die zwanzig Todsünden begangen hatte, wenigstens zwanzigmal sieben Jahre Buße hätte leisten müssen, und so weiter

Das heißt, dass diese Tage heute keine Bedeutung mehr haben. Sie sind eine Erinnerung an die alte Bußordnung in der Büßer pro Tag eine bestimmte Bußleistung erbringen konnte. Das gibt es aber heute nicht mehr.

Deshalb gibt es diese Angabe von Tagen nur auf Gebeten, die vor der Neuordnung des Ablasswesen geschrieben worden sind.