Der folgende Text kann bei der Deutschen Bischofskonferenz angefordert werden!
Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum 5
Heribert Schmitz / Franz Kalde
Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz
Text und Kommentar
Abtei-Verlag Metten – 1996
Auszüge:
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1. Die Kleriker haben aufgrund von c. 284 CIC gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
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2. DBK und BBK hatten entsprechende Partikularnormen erlassen, die nicht voll übereinstimmten.
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3. Da die Partikularnorm in der Fassung der DBK auf eine Intervention des Apostolischen Stuhls zurückgeht, bleibt diese Fassung bestehen. Anstelle des Wortes "Kleriker" heißt es jedoch dem deutschen Sprachgebrauch folgend jetzt "Geistlicher".
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Lit.: MAAS-EWERD, THEODOR: "Dunkler Anzug mit Kreuz" nur "in begründeten Ausnahmefällen": Die Partikularnorm zu c. 284 CIC. In: Klerusblatt 76 (1996) 60; SCHUNCK: Kommentar (Rd.-Nr. 23), 770; WEIER: Der Ständige Diakon (Rd.-Nr. 23), 93f.
PÄPSTLICHER
RAT FÜR DIE AUSLEGUNG DES KIRCHENRECHTS
Klarstellungen
zum Verbindlichkeitsgrad des Artikels 66 des
Direktoriums
für Dienst und Leben der Priester
1.
Das im Auftrag und mit Approbation des Papstes Johannes Paul II. von
der Kongregation für den Klerus veröffentlichte «Direktorium für
Dienst und Leben der Priester» ist in seiner Gesamtheit sicherlich
von einem zutiefst pastoralen Geist erfüllt. Dies nimmt vielen
seiner Normen allerdings nicht die Bedeutung von Vorschriften, die
nicht bloß einen ermahnenden, sondern einen juristisch
verbindlichen Charakter haben:
2.
Dieser juristische und disziplinäre Verpflichtungscharakter
betrifft sowohl die Normen des Direktoriums, die einfach an die
gleichen disziplinären Normen des C.I.C. erinnern (z. B. Art. 16,
§ 6), als auch jene anderen Normen, die über die Art und Weise der
Ausführung der allgemeinen Gesetzte der Kirche bestimmen, deren
lehrmäßige Begründungen erläutern und einschärfen oder deren
getreue Einhaltung fordern (z. B. die Art. 62-64).
3.
Die Normen der letztgenannten Art, die zur Kategorie der allgemeinen
Ausführungsbestimmungen gehören und «alle verpflichten, die sich
an die Gesetze selbst zu halten haben» (C.I.C., can. 32), werden nämlich
vom Heiligen Stuhl oft in Direktorien herausgebracht, wie dies vom
Kodex des kanonischen Rechts vorgesehen ist (can. 33, § 1).
4.
Was nun konkret den Art. 66 des «Direktoriums für Dienst und Leben
der Priester» angeht, so enthält er eine den can. 284 C.I.C. ergänzende
allgemeine Norm mit den Charakteristiken, die den allgemeinen Ausführungsbestimmungen
eigen sind (cf. can. 31). Es handelt sich deshalb um eine Norm, der
man klarerweise juristischen Forderungscharakter verleihen wollte,
was man auch dem Grundtenor des Textes und der Stelle seiner
Einordnung entnehmen kann: unter dem Titel «Der Gehorsam».
5.
Derselbe Art. 66 nämlich:
a)
erinnert auch
unter Bezugnahme auf neuere einschlägige Aussagen des Päpstlichen
Lehramtes an das lehrmäßige Fundament und an die pastoralen Gründe
für den Gebrauch kirchlicher Kleidung vonseiten der Amtsträger,
gemäß der Vorschrift des can. 284;
b)
bestimmt noch
konkreter die Art und Weise der Ausführung eines solchen
allgemeinen Gesetzes über die kirchliche Bekleidung, und zwar: «falls
sie nicht der Talar ist, hat sie verschieden von der Art der
Kleidung der Laien zu sein und konform der Würde und Sakralität
des Amtes. Schnitt und Farbe müssen von der Bischofskonferenz
festgelegt werden, immer in Harmonie mit den Dispositionen des
allgemeinen Rechts»;
c)
verlangt mit
einer kategorischen Erklärung die Einhaltung und richtige Anwendung
der Disziplin hinsichtlich der kirchlichen Kleidung: «Wegen
ihrer Inkohärenz mit dem Geist solcher Disziplin können konträre
Praktiken nicht als legitime Gewohnheiten angesehen werden und so müssen
sie von der zuständigen Autorität abgeschaffen werden».
6.
Es ist offensichtlich, dass im Licht dieser Präzisierungen, die von
derselben obersten Autorität approbiert wurden, die den C.I.C.
promulgiert hat, im Zweifelsfall auch die von den
Bischofskonferenzen herausgegebenen allgemeinen Dekrete zur
normativen Ergänzung des durch den can. 284 festgelegten
allgemeinen Gesetzes interpretiert werden müssten.
7.
Diese Bestimmungen des Art. 66 des «Direktoriums für Dienst und
Leben der Priester» verpflichten unter Beachtung der Vorschrift des
can. 32 all jene, die an die allgemeinen Normen des can. 284
gebunden sind, nämlich die Bischöfe und Priester, jedoch nicht die
ständigen Diakone (cf. can. 288). Außerdem stellen die Diözesanbischöfe
die kompetente Autorität dar, um den Gehorsam hinsichtlich der
vorgenannten Disziplin zu verlangen und um etwaige dem Gebrauch
kirchlicher Kleidung konträre Praktiken abzuschaffen (cf. can.
392, § 2). Den Bischofskonferenzen kommt es zu, den einzelnen Diözesanbischöfen
die Erfüllung dieser ihrer Pflicht zu erleichtern.
Rom,
22. Oktober 1994
V.
FAGIOLO
Präs.
J.
HERRÁNZ
Sekr.