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31.07.2016

P o r t i u n k u l a — A b l a s s für den 2. August!!!

Der Portiunkula-Ablass kann (nach freier Wahl der Gläubigen) am 2. August oder am darauf folgenden Sonntag (ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages) in allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (Karutiekirchen, siehe unten) der Diözese sowie den Ordenskirchen der franzis-kanischen Ordensfamilie gewonnen werden (doch nur einmal als vollkommener Ablass).Er kann für den Gläubigen selbst, für die Verstorbenen, nicht aber für andere noch lebende Mitmenschen gewonnen werden.

Bedingungen:

1. Empfang des Bußsakramentes (mit entschlossener Abkehr von jeder Sünde) und der Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Hl. Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein Vater unser…ein Gegrüßet seist du, Maria…und Ehre sei dem...).

2. Besuch einer Pfarrkirche (oder einer gleichgestellten Kirche, s. o.) mit folgen-dem Gebet: Vater unser … und Glaubensbekenntnis.

Die unter 1. genannten Bedingungen können eine Woche vor oder nach dem Kirchenbesuch erfüllt werden. Jedoch sollten der Empfang der hl. Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Hl. Vaters sinnvollerweise am Ablasstag selber geschehen. Eine weitere Voraussetzung zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses ist, dass man sich innerlich frei macht von jeder Anhänglichkeit an eine Sünde, auch an eine bewusste lässliche Sünde.

Fehlt die Volle Disposition oder bleibt eine der Bedingungen unerfüllt, gewinnt man einen Teilablass (Gott will uns ganz, nicht halb; so verlangt der vollkomme-ne Ablass entschiedene Umkehr, ganze Hinwendung zu Gott, Rückkehr zu jener ersten Liebe, die Christus das große erste Gebot nennt).

Eine Quasipfarrei (lateinisch quasi-paroecia) ist im kanonischen Recht nach regionalem Sprachgebrauch auch Rektoratskirche, Kuratiekirche