06.07.2017

Hl. Papst Johannes Paul II. zur Vergebung der Sünden

»Wem ihr die Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; wem ihr die Vergebung verweigert, dem ist sie verweigert« (Joh 20,23)

Durch unseren Herrn Jesus Christus eingesetzt, wie es aus der oben angeführten Stelle des Johannesevangeliums klar her vorgeht, ist die sakramentale Beichte notwendig, um von den nach der Taufe begangenen Todsünden Vergebung zu erlangen. Wenn aber ein Sünder, von der Gnade des Heiligen Geistes berührt, auf Grund übernatürlicher Liebe Schmerz über seine Sünden empfindet, weil sie eine Beleidigung Gottes, des höchsten Gutes, sind, dann wird ihm die Vergebung der Sünden – auch der Todsünden – sofort zuteil. Die Voraussetzung dazu ist, dass er sich vornimmt, diese Sünden sakramental zu beichten, sobald er innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Möglichkeit dazu hat.

Denselben Vorsatz muss ein Büßer fassen, der sich schwerer Sünden schuldig gemacht hat und nur eine Generalabsolution empfängt ohne individuelle Beichte seiner Sünden beim Beichtvater. Dieser Vorsatz ist so notwendig, dass ohne ihn die Absolution ungültig ist, wie in can. 962 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes und in can. 721 § 1 des Codex für die Orientalischen Kirchen vorgesehen.

Die läßlichen Sünden können auch außerhalb der sakramentalen Beichte vergeben werden; es ist aber sicherlich höchst nützlich, auch diese Sünden im Sakrament zu beichten. Unter den gebührenden Voraussetzungen erhält man dadurch nämlich nicht nur die Vergebung der Sünden, sondern auch die spezielle Hilfe der sakramentalen Gnade zur künftigen Vermeidung solcher Sünden. Es ist an dieser Stelle angezeigt, das Recht der Gläubigen auf die sakramentale Beichte und Absolution auch nur läßlicher Sünden zu bestätigen. Diesem Recht entspricht die Pflicht für den Beichtvater. Wir dürfen nicht vergessen, dass die sogenannte »Devotionsbeichte« die Schule gewesen ist, die die großen Heiligen geprägt hat.

Wenn man sich einer Todsünde bewusst ist, ist die vorherige sakramentale Beichte nötig, um rechtmäßig und fruchtbringend die Eucharistie zu empfangen. Zwar ist die Eucharistie die Quelle jeder Gnade, da sie ja die Vergegenwärtigung des rettenden Opfers von Kalvaria ist; als sakramentale Wirklichkeit jedoch ist sie nicht direkt auf die Vergebung der Todsünden ausgerichtet: Das hat das Konzil von Trient eindeutig und unmißverständlich festgelegt (13. Sitzung, Kap. 7 und entspr. Kanon, Denz. 1647 und 1655). Dadurch wurde gewissermaßen dem Wort Gottes selbst eine disziplinarische und rechtliche Gestalt gegeben: »Wer also unwürdig von dem Brot ißt und aus dem Kelch des Herrn trinkt, macht sich schuldig am Leib und am Blut des Herrn. Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken. Denn wer davon ißt und trinkt, ohne zu bedenken, dass es der Leib des Herrn ist, der zieht sich das Gericht zu, indem er ißt und trinkt« (1 Kor 11,27–29).